Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand September 2019)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Rennfeld Automotive, einem Service der InCarStyle Automotive Germany (im Folgenden: Rennfeld), und dem Kunden gelten ausschließlich die folgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. 
  2. „Kunde“ bezeichnet sowohl Verbraucher/Privatpersonen wie auch Kaufleute/juristische Personen. Differenzierungen erge-ben sich u.a. auch aus den nachfolgenden Überschriften.
  3. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Rennfeld ihnen nicht widerspricht.

 

§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsanpassung und -erbringung

  1. Die Angebote von Rennfeld sind freibleibend. Daneben bleiben unwesentliche technische Änderungen stets vorbehalten.
  2. Eine schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Rennfeld die Bestellung bestätigt oder mit ihrer Ausführung begonnen hat. 
  3. Rennfeld behält sich das Recht vor, ein zu bearbeitendes Kundenfahrzeug auch mittels eigener Achse zu Entwicklungs- und Kooperationspartnern zu verbringen um Kundenaufträge ausführen oder beenden zu können.
  4. Produktionszeiträume sind Schätzzeiten ohne jegliche vertragliche Bindung.
  5. Durch die kundenseitige Auftragsannahme erklärt sich der Kunde mit den Vertragsbedingungen vorbehaltlos einverstanden. Besondere Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn Rennfeld diese schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften und für über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien. 
  6. Kosten, die durch eine zur Auftragsausführung erforderlich werdende, zuvor nicht vorhersehbare Verbringung entstehen, sind vom Kunden zu tragen. 
  7. Rennfeld behält sich das Recht vor, Fahrzeuge für Umbauten an andere Standorte zu verbringen. Dies kann per Kunden- oder per Transportfahrzeug erfolgen. Testfahrten mit dem Kundenfahrzeug sind zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit und zu Zwecken der Vertragsausführung zulässig.
  8. Zeigen sich während der Vertragsausführung verdeckte Vorschäden am Kundenfahrzeug, die die Auftragsausführung in der vereinbarten Weise unmöglich machen, ist Rennfeld von der Leistungspflicht befreit.
  9. Rennfeld ist zum Einsatz von Subdienstleistern berechtigt.
  10. Für die Dauer der Geschäftsbeziehung oder des Bestehens gegenseitiger Forderungen hat der Kunde jede Änderung sei-nes Wohnsitzes oder seiner postalischen Anschrift sofort mitzuteilen.

 

§ 3 Widerrufs- und Rückgaberecht für Verbraucher

  1. Bei Vertragsabschluss mittels Fernkommunikationsmitteln steht dem Kunden, der Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht zu, welches ohne Begründung nur binnen 2 Wochen ab Eingang der vollständigen Ware beim Kunden oder einem von ihm be-nannten Dritten in Textform (Brief, Fax, E-Mail) ausgeübt werden kann. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Widerrufs-absendung. Bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren beginnt die Frist am Tag des Eingangs der ersten Teil-lieferung. Der Kunde hat die Ware zu seinen Lasten an Rennfeld zurückzuschicken und geöffnete Ware sachgerecht zu verpacken.
  2. Der Kunde hat Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware zu leisten. 
  3. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei preisgesenkten Aktionsartikeln, Individual-/Sonderanfertigungen, Occasions-Teilen sowie Ware, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet ist oder vom Kunden bereits verbaut worden war.
  4. Aufwendungen von Rennfeld, wie z.B. für Fertigung, Vertrieb, Einlagerung, Vorbereitung oder Rüstung, werden dem Kunden mit 20 % des Nettoauftragswerts, mindestens aber mit EUR 50,00 in Rechnung gestellt. Diese Kosten können mit vorab geleisteten Zahlungen verrechnet werden.
  5. Vom Kunden gewünschte Fahrzeugersatz- oder Zubehörteile, die zu Beginn eines vorzeitig beendeten Auftrages von Rennfeld bestellt wurden, werden dem Kunden berechnet.

 

§ 4 Lieferung

  1. Liefertermine und -fristen gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung als verbindlich.
  2. Überschreitungen vereinbarter Liefertermine oder -fristen um max. 3 Wochen sind zulässig, sofern dem Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen, auf die er Rennfeld bei Vereinbarung hingewiesen hat.
  3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert, auch im Voraus in Rechnung gestellt werden.
  4. Fälle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Umstände (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörun-gen, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen) hat Rennfeld dem Kunden unverzüglich ab Kenntniserlangung anzuzeigen. Hierdurch verlängert sich die Lieferfrist in entsprechendem bzw. angemessenem Umfang. Dauern diese Umstände länger als 3 Monate an, kann der Kunde nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber Rennfeld vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden entstehen hierdurch nicht.

 

§ 5 Gefahrübergang/Abnahme

  1. Bei Kaufleuten geht die Gefahr mit Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige mit der Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Firma über. 
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.
  3. Kommt der Kunde der Abnahmepflicht nicht nach, kann Rennfeld nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Vertrag zu-rücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Macht Rennfeld Schadenersatz geltend, so beträgt dieser pauschal 20 % des vereinbarten Auftragswertes, sofern Rennfeld keinen höheren Schaden nachweisen kann. 

 

§ 6 Preis/Zahlungsbedingungen

  1. Preisangaben sind freibleibend.
  2. Bei Erhöhungen der Einkaufspreise, Versand-, Bearbeitungs- oder Transportkosten um mehr als 8% binnen Lieferfrist ist Rennfeld zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. 
  3. Sendungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse. Werden Sendungen gegen Rechnung verschickt, ist der Rechnungs-betrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
  4. Bei Zahlungsverzug werden dem Verbraucher 5 %, dem Kaufmann 9% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz der Euro-päischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über sein Vermögen gestellt, ist Rennfeld unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen ge-gen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
  5. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Rücktritt, Verwertungsrecht

  1. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - sowie aller Nebenforderungen (auch Verzugszinsen) bleibt die Ware Eigentum von Rennfeld. 
  2. Hat Rennfeld Forderungen gegen den Kunden aus anderen Rechtsgeschäften oder auf Schadensersatz, besteht an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.
  3. Besteht ein Eigentumsvorbehalt, ist jede Veränderung zum Nachteil von Rennfeld sowie die Überlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Rennfeld unzulässig. Der Kunde hat die ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf  Rennfeld zu übertragen, anderenfalls kann Rennfeld die Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, kann Rennfeld vom Vertrag zurücktreten. Verfehlte Aufwendungen, die Rennfeld auf von Individual- und Sonderanfertigungen, welche nicht anderweitig veräußert werden können,  getätigt hat, hat der Kunde zu ersetzen. Ist die Ware nicht ausgeliefert, kann Rennfeld diese alternativ bestmöglich verwerten und den Erlös auf die sich aus der Nichtumsetzung des Vertragsverhältnisses ergebenden offenen Forderungen zzgl. eines Verwertungsaufwandes von 5 % des Verwertungserlöses zzgl. MWSt dem Kunden anrechnen. 
  5. Auf Verlangen des Kunden kann auf seine Kosten ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Wert des Vertrags-gegenstandes ermittelt. 
  6. Wird gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung zerstört, gepfändet oder kommt diese abhanden, so hat der Kunde dies Rennfeld unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungsabsicht Dritter hat der Kunde diese auf den Eigentumsvorbehalt von Rennfeld hinzuweisen. 

  

§ 8. Gewährleistung

A Allgemeines

  1. Rennfeld ist stets Gelegenheit zu 2 Nachbesserungsversuchen bzw. nach seiner Wahl zum Austausch binnen Frist von mindestens 15 Werktagen zu geben. 
  2. Bei erheblichen, die Gebrauchstauglichkeit einschränkenden Mängeln hat sich der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf  binnen 10 Werktagen über Rücktritt oder weitere Vertragserfüllung zu erklären. Bei Rücktritt kann Schadenersatz wegen eines Sachmangels nicht gefordert werden. 
  3. Bei einfachen Mängeln oder Verletzung von Nebenpflichten erfolgt eine angemessene Minderung des Preises/der Vergü-tung; Rücktritt und Ersatzlieferung ausgeschlossen. 

B Kaufleute / juristische Personen

  1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anschreiben, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben zu Eigenschaften der Ware, wie z.B. Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen, sind unver-bindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. 
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Leistungen 12 Monate ab Aus- oder Ablieferung. Der Austausch von Teilen führt nicht zu Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Ganzen oder auf das ausgetauschte Teil.
  3. Offensichtliche Fehler sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Leistung gegenüber dem Verkäufer schrift-lich anzuzeigen. Bei Fristüberschreitung erlischt der Gewährleistungsanspruch. Das Vorliegen eines Mangels und dessen rechtzeitige Anzeige gegenüber Rennfeld hat der Kunde zu beweisen.
  4. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, beschränkt sich dieser unter Verbleib der Ware beim Kunden auf den Unterschied zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertrag-lichen Nebenpflicht kann anstelle der Leistung nur dann Schadenersatz verlangt werden, wenn dem Kunden ein Schaden erstanden ist, der den Leistungspreis um 10 % übersteigt. 
  5. Die Mangelbeseitigung kann verweigert werden, wenn der Kunde eigenen wesentlichen Vertragspflichten nicht nachkommt oder er außerstande ist, nach Mängelbeseitigung zu zahlen. Letzteres wird widerlegbar vermutet, wenn hinsichtlich dessel-ben oder eines anderen Geschäfts der Vertragspartner mit mehr als 5.000,00 EUR nach mindestens 2 Mahnungen im Zahlungsverzug ist. 

C Verbraucher

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 2 Jahre, für gebrauchte Sachen 1 Jahr ab Erhalt der Ware. 
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Feststellbarkeit schriftlich anzuzeigen. Fristwahrend gilt der Tag des Zugangs der Anzeige bei Rennfeld. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, erlöschen die Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche. Der Kunde ist beweispflichtig für die Behauptung unzutreffender Herstelleraussagen sowie den Zeitpunkt der Feststellbarkeit des Mangels. 

 

§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkungen

  1. Rennfeld haftet nicht für verdeckte oder offensichtliche Vorschäden am Kundenfahrzeug. Für das Nichtvorliegen verdeckter Vorschäden ist der Kunde beweispflichtig.
  2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Rennfeld auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung für einen ordentlichen Kaufmann vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsscha-den. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kauf-leuten ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen. 
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wegen eines Personenschadens.

 

§ 10 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat auf eigene Kosten etwaige notwendige Genehmigungen für die von Rennfeld gelieferten und eingebauten Teile einzuholen und ist für die Beachtung aller geltenden technischen und rechtlichen Vorschriften verantwortlich. 
  2. Soweit Rennfeld seiner Lieferung ein TÜV-Gutachten beifügt, hat der Kunde lediglich Anspruch auf Eintragung der Ände-rung im Kraftfahrzeugbrief bei der Überwachungsstelle, die das Gutachten erstellt hat.

 

 

§ 11 Datenschutz

  1. Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten durch Rennfeld gespei-chert und im Rahmen der Geschäftsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Rennfeld ist berechtigt, die Kundendaten solange zu archivieren, wie dies für die ordentliche Geschäftsabwicklung erforder-lich uns seitens des Gesetzgebers vorgeschrieben bzw. zulässig ist, insbesondere mit Blick auf steuerliche Angelegenhei-ten. Erfolgt der Datenaustausch, ohne dass zwischen Rennfeld und Kunde ein Vertrag zustande kommt, wird Rennfeld die Kundendaten unverzüglich löschen.
  2. Rennfeld sichert zu, die Daten vertraulich zu behandeln. Es gelten die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen. Der Kunde wird die weiteren Informationen zum Datenschutz auf der Website von Rennfeld zur Kenntnis nehmen und beachten. 
  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit berechtigt ist, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu ver-langen oder seine Erlaubnis zur Verarbeitung auf bestimmte personenbezogener Daten einzuschränken.

 

12 Gutachten von Teilen / Allgemeine Betriebserlaubnis

  1. Bei Waren und Motorsportartikeln, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Kunde die Hinwei-se von Rennfeld dringend zu beachten. Rennfeld geht davon aus, dass der Kunde die Ware nur in zulässigen Bereichen verwendet und die aktuell geltenden Regelungen der StVO und der StVZO befolgt, auch soweit künftig eventuell Ände-rungen z.B. bzgl. der Geräuschemission eines Fahrzeugs erfolgen sollten. 
  2. Im Falle von nicht oder nur  teilweise nach StVO oder StVZO zugelassener Ware oder Leistungen wird Rennfeld den Kun-den mündlich über die Verfügbarkeit eines Gutachtens informieren und ihm dies – falls vorhanden – in Kopie zur Verfügung stellen. 
  3. Rennfeld wird auf das Fehlen eines Gutachtens oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis mündlich hinweisen, aber dessen Verwendung nicht überprüfen. 
  4. Für alle Schäden, die mit der nicht rechtmäßigen Verwendung der Produkte ohne offizielle Zulassung im Bereich der StVO zusammenhängen, haftet der Kunde.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Leistungen aus der Geschäftsbindung mit Kaufleuten und juristi-schen Personen ist Magdeburg.